Das Verlangen des Auftragnehmers nach einer Sicherheit während der Ausführung der Arbeiten ist auch dann nicht unwirksam, wenn dieses Verlangen überhöht ist. Der Auftraggeber ist bei überhöhtem Sicherheitsverlangen des Auftragnehmers verpflichtet, fristgerecht eine Sicherheit in angemessener Höhe anzubieten.
Dies hat das Oberlandesgericht Düsseldorf kürzlich entschieden. Damit ist eine wichtige Streitfrage im Anwendungsbereich der Werkunternehmersicherung geklärt worden.
Beispiel:
Haben die noch auszuführenden Leistungen einen Rahmen bis 300.000,00 DM und betragen die Mängelbeseitigungskosten voraussichtlich 30.000,00 DM, hat der Auftragnehmer einen Anspruch auf Sicherheitsleistung in Höhe von 210.000,00 DM (300.000,00 DM ./. 3 x 30.000,00 DM).