Bei baulichen Veränderungen im Bereich des Gemeinschaftseigentums, die von einem Wohnungseigentümer ohne Genehmigung der Wohnungseigentümergemeinschaft vorgenommen werden (z.B. eigenmächtiger Einbau von Dachflächenfenstern), können nunmehr auch einzelne Miteigentümer auf Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands des Gemeinschaftseigentums klagen. Hierzu bedarf es keiner Beschlussfassung der Eigentümergemeinschaft.
Der Bundesgerichtshof hat durch eine Entscheidung vom 26.10.2018 – V ZR 328/17 - seine bisherige Rechtsprechung geändert. Bislang war in Bezug auf den Wiederherstellungsanspruch am Gemeinschaftseigentum nur die Wohnungseigentümergemeinschaft zur Klageerhebung berechtigt.
Weiterhin möglich ist aber grundsätzlich, dass die Wohnungseigentümergemeinschaft den Wiederherstellungsanspruch durch eine Beschlussfassung an sich zieht. Dann wäre eine individuelle Klage von einzelnen Miteigentümern nicht mehr zulässig.
Allerdings darf diese Vergemeinschaftung nicht dazu führen, dass die Gemeinschaft die rechtswidrige bauliche Veränderung unverändert bestehen lässt und sich hierfür nur einen Geldbetrag zahlen lässt, um dadurch eine bereits von einzelnen Wohnungseigentümern geltend gemachte Individualklage zu beenden. Ein derartiger Beschluss der Gemeinschaft wäre nichtig oder anfechtbar.
Eine rechtliche Beratung zu diesem komplexen Thema und der veränderten höchstrichterlichen Rechtsprechung ist im Bedarfsfall angezeigt.