Nach öffentlicher Ausschreibung musste der AN ein Brückenbauwerk für den Ausbau einer Bundesstraße errichten. Im LV war die Betonstahlmenge „entsprechend den statischen und konstruktiven Erfordernissen“ ausgeschrieben. Der AG hatte hierzu eine Menge von 45 t vorgegeben. Auch der AN hat die Ausschreibung so verstanden, dass er die Statik erstellen muss. Nach dieser mussten 62 t Betonstahl verarbeitet werden.
Der AG zahlte die Mehrmenge, verweigerte aber die im Übrigen wegen der Mehrmenge und der daraus folgenden Erschwernisse verlangten Zulagen für die Schalung, die längere Vorhaltung des Traggerüstes, Erschwernisse beim Einbau sowie die Bauzeitverlängerung (wegen der Mehrmenge auch über den Winter).
Das OLG Celle verneinte diese Vergütungsansprüche. Es fehle an einer Änderungsanordnung des Auftraggebers. Der AN habe bei dieser teilfunktionellen Ausschreibung wissen müssen, dass er auf die ausgeschriebene Menge nicht vertrauen könne. Da die 62 t nach statischen und konstruktiven Erfordernissen nötig waren, gehören alle damit verbundenen Mehrkosten in das Risiko des AN. Dieser hätte Unklarheiten des Leistungsverzeichnisses, die einer zuverlässigen Kalkulation entgegenstehen, nicht einfach hinnehmen, sondern die sich daraus ergebenden Zweifelsfragen bei seinem Angebot aufklären müssen.
Der BGH hat bereits vor Jahren klargestellt, dass das Leistungssoll objektiv zu ermitteln ist und nicht davon abhängen kann, ob der AN vor Angebotsabgabe noch Fragen stellt. Dessen ungeachtet zeigt das Urteil, wie gefährlich es ist, auf Lücke zu kalkulieren.
Wenn man die Urteilsbegründung ernst nimmt, müsste ein AN bereits vor Zuschlag auf sein Angebot die Statik berechnen, weil er sonst nicht sicher kalkulieren kann. Dies kann nicht richtig sein.
Das Urteil scheint wesentlich geprägt durch die Erklärungen von Sachverständigen im Gerichtsverfahren, die den um rund 45 % erhöhten Bewehrungsanteil dennoch als durchschnittlich und üblich bezeichneten. Ohne dass dies im Urteil zum Ausdruck kommt, dürfte der Senat Zweifel am behaupteten Mehraufwand des AN gehabt haben.
Die Kritik an einzelnen Begründungen dieses Urteils ändert nichts daran, dass der AN bei einer erkennbar fehlenden sicheren Kalkulierbarkeit der Leistung das Risiko hinterher nicht mit Erfolg durch einen Nachtrag ausgleichen kann.