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Betreutes Wohnen – umsatzsteuerfrei, 7% oder 19% Umsatzsteuer?

Steuerrecht - 09.09.2015

Vermehrt rückt das Serviceangebot „Betreutes Wohnen“ in den Fokus der Außenprüfung. Gerade umsatzsteuerlich ergeben sich aus Betriebsprüfersicht viele Ansatzpunkte für Mehreinnahmen des Fiskus.

Die in der Vergangenheit recht weitreichende steuerliche Begünstigung dieser Gesamtdienstleistung wird relativiert. Die Finanzverwaltung teilt die Gesamtleistung vermehrt in ihre einzelnen Elemente (z.B. Vermietung, Hauswirtschaft, Beratung, Pflege) auf und beurteilt sie umsatzsteuerlich separat. Dabei ist vielmehr auf sogenannte Leistungsbündel, wie z.B. Basis- und Zusatzleistungen abzustellen und zu prüfen, ob die angebotenen Leistungen eng verbunden und unerlässlich für die Pflege und Versorgung des betroffenen Personenkreises sind.

Liegen solche eng verbundenen Dienstleistungen vor, sind sie unter bestimmten Voraussetzungen von der Umsatzsteuer befreit. Die Steuerbefreiung ist für solche Umsätze ausgeschlossen, die zur Ausübung der o.g. Tätigkeiten nicht unerlässlich sind oder im Wesentlichen dazu bestimmt sind, dem Anbieter zusätzliche Einnahmen zu verschaffen (z.B. Betrieb eines Besuchercafés). Insofern können umsatzsteuerpflichtige Leistungen im Rahmen eines Zweckbetriebs zu 7 % Umsatzsteuer vorliegen, andernfalls werden Leistungen mit dem allgemeinen Steuersatz von 19 % besteuert.