Thomas Keller
Rechtsanwalt
Fachanwalt für
Familienrecht
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Nach der Trennung wird die Betreuung der Kinder oftmals nur durch einen der beiden Elternteile gewährleistet. Der Kinder betreuende Elternteil, ob verheiratet oder unverheiratet, kann vom anderen Elternteil wegen der Betreuung eines gemeinsamen Kindes Unterhalt verlangen. Bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes gilt dieser Grundsatz uneingeschränkt. Von dem betreuenden Elternteil kann eine Erwerbstätigkeit nicht verlangt werden. Arbeitet dieser dennoch, ist das Einkommen nicht in voller Höhe anzurechnen.
Die Erfahrung zeigt, dass der Unterhaltsanspruch auch über diesen Zeitpunkt hinaus besteht. Es sind dabei vor allem die Belange des Kindes und die bestehenden Möglichkeiten der Kinderbetreuung zu berücksichtigen. Mit der Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes besteht für den betreuenden Elternteil eine sog. Erwerbsobliegenheit, d.h. unterhaltsrechtlich besteht die Verpflichtung zur Erwerbstätigkeit. In der Regel genügt man dieser anfangs mit einer halbschichtigen Tätigkeit. Der Umfang hängt im Einzelfall von den konkreten Betreuungsmöglichkeiten ab. Bei Kindern, die sich im Kindergarten oder in der Grundschule befinden, wird oftmals nicht verlangt, dass der betreuende Elternteil Vollzeit arbeitet.
Ein Betreuungsbedarf wird durch die Rechtsprechung bis in die Grundschule hinein angenommen. Der Unterhaltsanspruch endet, wenn die Betreuung des Kindes den Elternteil nicht weiter an einer Vollzeittätigkeit hindert.