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MackDr. Martin Mack
Rechtsanwalt und Mediator
Sparkassenkaufmann
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
Fachanwalt für Steuerrecht
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Betriebsaufspaltung mit Bürogebäuden

News - 06.06.2002

Wir hatten berichtet, dass von einer Betriebsgesellschaft gemietete Büro- und Verwaltungsgebäude gemäß Bundesfinanzhof wesentliche Betriebsgrundlage sind, wenn die Gebäude für betriebliche Zwecke der Betriebsgesellschaft geeignet und wirtschaftlich nicht von untergeordneter Bedeutung sind. Dann erzielt die Besitzgesellschaft als Mitunternehmerin Einkünfte aus Gewerbebetrieb, nicht lediglich Vermietungseinkünfte

 

Diese Rechtsprechung ist auf Antrag erst ab dem 01.07.2002 anzuwenden, wenn dies in Abänderung der bisherigen Verhältnisse zur Annahme einer Betriebsaufspaltung führt.

 

Wer die Rechtsfolgen einer Betriebsaufspaltung vermeiden will, sollte einen Antrag auf Nichtanwendung stellen und versuchen, bis zum 30.06.2002 die personelle Verflechtung zu „entflechten“. Fragen Sie hierzu Ihre steuerlichen Berater!