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ConradyUlrich Conrady
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht
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Betriebsbedingte Kündigung – Erleichterung bei der Sozialauswahl

News - 12.06.2006

Fallen mehrere Arbeitsplätze weg, kann der Arbeitgeber einer entsprechenden Anzahl von Arbeitnehmern betriebsbedingt kündigen. Der Arbeitgeber kann dabei nicht frei bestimmen, wem von mehreren vergleichbaren Arbeitnehmer er kündigt. Er muss eine Sozialauswahl treffen ausgerichtet an den vier gesetzlichen Sozialkriterien (Dauer der Betriebszugehörigkeit, Lebensalter, Unterhaltspflichten, Schwerbehinderung). Die Sozialauswahl erfolgt in der Regel durch ein Punkteschema. Hierzu werden für die einzelnen Kriterien Punkte (z. B. 2 Punkte pro Jahr der Betriebszugehörigkeit, 1 Punkt für jedes Lebensjahr etc.) vergeben, und die Schutzwürdigkeit wird nach der Gesamtzahl der auf den einzelnen Arbeitnehmer entfallenden Punkte bestimmt.

 

Fallen zum Beispiel von 100 Arbeitsplätzen 10 Arbeitsplätze weg, muss der Arbeitgeber grundsätzlich den 10 (vergleichbaren) Arbeitnehmern kündigen, für die sich nach dem von ihm verwendeten Punkteschema die geringste Punktzahl ergibt.

Nach der bisherigen Rechtsprechung führte ein einziger Fehler bei der Sozialauswahl zur Fehlerhaftigkeit der Sozialauswahl gegenüber allen gekündigten Mitarbeitern (sog. Domino-Theorie). So konnte sich der Mitarbeiter mit der geringsten Punktzahl darauf berufen, dass der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer mit der elftgeringsten Punktzahl statt demjenigen mit der zehntgeringsten Punktzahl gekündigt hatte, obwohl es den Arbeitnehmer mit der geringsten Punktzahl auch bei zutreffender Sozialauswahl „getroffen“ hätte.

Diese schwer nachvollziehbare Rechtsprechung hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) korrigiert (BAG 2 AZR 812/05, bisher nur als amtliche Pressemitteilung vom 09.11.2006 vorliegend). Der Arbeitgeber darf den Nachweis führen, dass ein Fehler bei der Sozialauswahl für die Kündigung des einzelnen klagenden Arbeitnehmers nicht ursächlich war.