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Betriebszugehörigkeitszeiten von „Mini-Jobbern“

News - 06.06.2007

Wiederholt wurde in der Vergangenheit die Frage aufgeworfen, wie Vorbeschäftigungszeiten von geringfügig Beschäftigten (so genannten Mini-Jobbern) bei der Berechnung der Betriebszugehörigkeit zu bewerten sind.

Bei der Berechnung der Beschäftigungszeit eines Mitarbeiters sind diejenigen Zeiten mit zu berücksichtigen, in denen eine geringfügige Beschäftigung vereinbart war. Dies gilt nach einer aktuellen Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 25.04.2007 (6 AZR 746/07) selbst dann, wenn die Anrechnung durch eine tarifliche Regelung eigentlich ausgeschlossen ist. Derartige tarifliche (oder vertragliche) Regelungen sind wegen Verstoßes gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG nichtig.

Die zutreffende Berechnung der Beschäftigungszeit spielt im Arbeitsrecht allgemein eine erhebliche Rolle. Die Zugrundelegung einer fehlerhaften Beschäftigungszeit kann insbesondere im Falle von Kündigungen zu erheblichen Nachteilen für den kündigenden Arbeitgeber führen. In Zweifelsfällen empfehlen wir die Einholung fachanwaltlichen Rates.