Celina Weddige
Rechtsanwältin
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Ausgangslage: Streit um Annahmeverzugslohn
Bei einer unwirksamen Kündigung läuft der Arbeitgeber Gefahr, dem Arbeitnehmer Entgelt zahlen zu müssen, obwohl der Arbeitnehmer nicht mehr bei ihm arbeitet und der Arbeitgeber damit keine Arbeitsleistung erhält (sog. Annahmeverzugslohn). Ganz schutzlos ist der Arbeitgeber dabei allerdings nicht. Der Arbeitnehmer muss sich anrechnen lassen, was er durch eine andere Arbeit verdient hat oder hätte verdienen können, wenn er eine zumutbare Beschäftigung angenommen/ den Verdienst nicht böswillig unterlassen hätte.
Ob und in welcher Höhe der Arbeitnehmer tatsächlich anderweitig verdient hat, ist in der Regel gut feststellbar. Für Arbeitgeber stellt sich daher insbesondere die Frage, ob der Arbeitnehmer es böswillig unterlassen hat, anderweitigen Verdienst zu erwerben. Doch wie lässt sich das überprüfen? Muss der Arbeitnehmer offenlegen, wo und mit welchem Erfolg er sich beworben hat?
Damit hat sich das Bundesarbeitsgericht (BAG) in seinem Urteil vom 26.08.2026 (Az. 5 AZR 37/25) beschäftigt.
Worum ging es?
Die Parteien stritten über den Annahmeverzugslohn des Arbeitnehmers. Der Arbeitgeber wendete ein, dass der Arbeitnehmer es böswillig unterlassen habe, anderweitigen Verdienst zu erzielen. Für diese Einwendung ist der Arbeitgeber darlegungsbelastet. Er verlangte vom Arbeitnehmer Auskunft über die ihm von der Agentur für Arbeit/ dem Jobcenter unterbreiteten Vermittlungsvorschläge.
Klarstellung des BAG: Auskunft nur über Vermittlungsvorschläge der Agentur für Arbeit / des Jobcenters
Nach dem Urteil des BAG hat der Arbeitgeber im Hinblick auf die Bewerbungen/ Bewerbungsbemühungen des Arbeitnehmers nur einen eingeschränkten Auskunftsanspruch.
Der Auskunftsanspruch beschränkt sich auf die Vermittlungsvorschläge der Agentur für Arbeit oder des Jobcenters. Die Auskunft umfasst die Tätigkeit, die Arbeitszeit, Arbeitsort und die Vergütung der vermittelten Vorschläge.
Der Arbeitgeber kann dagegen nicht Auskunft darüber verlangen, ob, wie und mit welchem Ergebnis sich der Arbeitnehmer auf diese Vermittlungsvorschläge beworben hat.
Er hat auch keinen Auskunftsanspruch in Bezug auf die eigenen (von der Agentur für Arbeit unabhängigen) sonstigen Bemühungen um eine andere Stelle. Diese Angaben muss der Arbeitnehmer erst machen, wenn der Arbeitgeber anhand der offenzulegenden Vermittlungsvorschläge der Agentur für Arbeit zumutbare Beschäftigungsmöglichkeiten darlegt und damit die sekundäre Darlegungslast für den Arbeitnehmer auslöst.
Aus Arbeitgebersicht ist es empfehlenswert, dem Arbeitnehmer vergleichbare Stellenanzeigen zukommen zu lassen. Nach den Grundgedanken des BAG hat der Arbeitgeber auch auf dieser Grundlage die Möglichkeit, den fiktiven anderweitigen Erwerb des Arbeitnehmers darzulegen.
Fazit: Annahmeverzugslohnansprüche können wirtschaftlich erheblich sein. Die Entscheidung zeigt, welche Informationen Arbeitgeber verlangen können – und wo die Grenzen des Auskunftsanspruchs liegen. Kommen Sie im Streitfall gerne auf uns zu.