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StaatsSebastian Staats
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BGH schafft Rechtssicherheit bei Bauhandwerkersicherung: Vergütungsanspruch nach Kündigung und Mängeln neu justiert

Baurecht - 08.01.2026

Die Abrechnung eines Bauvertrags nach Kündigung wegen fehlender Bauhandwerkersicherung führte bislang regelmäßig zu Streit über die Vergütung und den Umgang mit vorhandenen Mängeln. Mit Urteil vom 16.04.2025 (VII ZR 236/23) hat der Bundesgerichtshof zentrale Grundsätze zur Vergütung im Falle der Kündigung eines Bauvertrags wegen vom Auftraggeber nicht gestellter Bauhandwerkersicherung präzisiert. Im Fokus stand die Frage, wie mit Mängeln umzugehen ist, wenn der Unternehmer nach Kündigung die Beseitigung der Mängel ablehnt.

Kündigt der Unternehmer wegen Nichtleistung einer Bauhandwerkersicherung, kann er wahlweise etwaige bis zur Kündigung entstandene Mängel beseitigen oder die Beseitigung ohne weitere Fristsetzung ablehnen. Lehnt er die ab, errechnet sich ein unmittelbarer Vergütungsanspruch des Unternehmers für die bis zur Kündigung erbrachte Leistung. Dieser Anspruch ist um den auf die mangelhafte Leistung entfallenden Wertanteil der vereinbarten Vergütung, nicht aber um die Kosten einer fiktiven Mängelbeseitigung gemindert. Maßgeblich ist der Minderwert im Verhältnis zur ursprünglich vereinbarten Vergütung, der anhand des Vergütungsanteils für die mangelhafte Leistung zu schätzen ist. Nur wenn ausnahmsweise diese Schätzung nicht möglich ist, kann auf die erwartbaren Mängelbeseitigungskosten zurückgegriffen werden.

Dies ist eine sach- und interessengerechte Lösung: Der Unternehmer erhält keinen vollen Werklohn für ein mangelhaftes Werk. Andererseits steht dem Besteller der Vorteil der Mängelbeseitigung bei verweigerter Sicherheitsleistung nicht zu. Für die baurechtliche Praxis bedeutet dies, dass Auftraggeber nicht mehr mit den (häufig vielfach höheren) Kosten einer Mängelbeseitigung kontern können!

Das Urteil sorgt für Rechtsklarheit und vermeidet eine Übervorteilung einer der Parteien. Bei der Abrechnung nach Kündigung wegen Nichtleistung einer Bauhandwerkersicherung ist künftig genau zu prüfen, welcher Teil der Vergütung auf mangelhafte Leistungen entfällt. Die Vertragspartner sollten diese Wertanteile und deren Schätzung sorgfältig dokumentieren bzw. nachvollziehbar darlegen, um Streitigkeiten zu vermeiden und der neuen BGH-Linie zu entsprechen.