Katarzyna Chabas
Rechtsanwältin
Fachanwältin für
Miet- und Wohnungseigentumsrecht
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Schönheitsreparaturklauseln sind im Falle unrenoviert übernommenen Wohnraums unwirksam, sofern der Vermieter dem Mieter keinen angemessenen Ausgleich gewährt.
Dies gilt nach aktuellem Urteil des BGH vom 22.08.2018 (Az.: VIII ZR 277/16) selbst dann, wenn sich der Mieter dem Vormieter gegen Ausgleich zu ihrer Durchführung verpflichtet hat. Nach Ansicht des BGH wirken solche zweiseitigen Vereinbarungen nur zwischen Mieter und Vormieter, nicht im Verhältnis zum Vermieter.