Ilka Michos
Rechtsanwältin
Fachanwältin für
Verwaltungsrecht
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Weit verbreitet ist die Annahme, dass bloße Intensivierungen der Nutzung eines Gebäudes ohne damit verbundene wesentliche bauliche Veränderungen genehmigungsfrei seien. Die Rechtsprechung bewertet das anders.
Verfahrensfrei ist die Änderung der Nutzung einer baulichen Anlage nur, wenn das öffentliche Baurecht an die neue Nutzung keine anderen oder weitergehenden Anforderungen stellt. Zu diesen Anforderungen gehört z. B. das Erfordernis weiterer Einstellplätze oder ein intensivierter Zu- und Abgangsverkehr. Des Weiteren wertet die Rechtsprechung nicht nur einen Wechsel der Nutzungsart, sondern auch die Intensivierung der Nutzung als „Änderung“.
So kann allein die Erhöhung der Bettenanzahl in einem Ferienhaus genehmigungspflichtig sein. Das OVG Lüneburg hat dies mit Beschluss vom 22.11.2013 (Az.: 1 LA 49/13) für die Erweiterung der Bettenzahl von 6 auf 10 entschieden.
In dem konkreten Fall ergab sich die Genehmigungspflicht bereits daraus, dass in der ursprünglichen Baugenehmigung eine maximale Belegung mit 6 Personen (Anzahl der Schlafplätze) gestattet wurde. 10 Betten sind (offensichtlich) mehr als 6 Betten.
Ist in einem Produktionsbetrieb eine bestimmte Anzahl – z. B. von Maschinen – in der Baugenehmigung als Höchstgrenze vorgesehen, dürfte nach dieser Rechtsprechung jede Erweiterung des Betriebs durch Aufstellen weiterer Maschinen baugenehmigungspflichtig sein.
Selbst ohne eine ausdrückliche zahlenmäßige Begrenzung kann eine Nutzungsintensivierung genehmigungspflichtig sein. Stellt ein Handwerksbetrieb einen einzelnen neuen Mitarbeiter ein, wird sich dies in aller Regel innerhalb der Variationsbreite einer bereits erteilten Baugenehmigung bewegen. Die Einstellung mehrerer neuer Mitarbeiter durch einen „nicht störenden Gewerbebetrieb“, der ausnahmsweise in einem allgemeinen Wohngebiet zugelassen wurde, kann dagegen zu einer genehmigungspflichtigen Nutzungsänderung führen. Grund ist, dass dadurch ein erhöhter Zu- und Abgangsverkehr ausgelöst wird, der die Frage der Genehmigungsfähigkeit neu aufwirft.
In Zweifelsfällen empfehlen wir eine vorherige Prüfung und ggf. Abstimmung mit der Baugenehmigungsbehörde.