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KutzKarin Kutz
Steuerberaterin und Wirtschaftsmediatorin
Fachberaterin für Internationales Steuerrecht
Fachberaterin für Unternehmensnachfolge (DStV e.V.)
Fachberaterin für Gemeinnützigkeit (IFU GmbH)
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Brexit-Steuerbegleitgesetz am 29.03.2019 in Kraft getreten!

Steuerberatung - 11.05.2019

Zumindest die Bundesregierung ist pünktlich. Rechtzeitig zum geplanten Austritt wurden die aus Sicht der Wirtschaft zwingend notwendigen Regelungen in verschiedenen Einzelgesetzen umgesetzt. Mit dem Austritt des Vereinigten Königreiches aus der Europäischen Union sind Großbritannien und Nordirland steuerlich als Drittland zu behandeln. Um hieraus resultierende Nachteile abzumildern, regelt das Brexit-Steuerbegleitgesetz (Brexit-StBG) insbesondere:

Ausgleichsposten bei „Steuerentstrickung“

Wird ein Wirtschaftsgut aus einer deutschen in eine andere Betriebsstätte innerhalb der EU überführt, kann der hierbei entstehende Gewinn nach § 4g EStG auf fünf Jahre verteilt werden. Der neu eingeführte § 4g Abs. 6 EStG verhindert, dass der Brexit zu einer zwingenden Auflösung eines Ausgleichspostens führt.

Übertragung stiller Reserven bei Ersatzinvestitionen

§ 6b EStG sieht bei Ersatzinvestitionen in einem EU-Mitgliedsstaat die Möglichkeit vor, die auf den Veräußerungsgewinn entfallende Steuer in fünf gleichen Jahresraten zu entrichten. Unterbleibt die Ersatzinvestition, ist die Ratenzahlung zu verzinsen. Durch eine Ergänzung in § 6b Abs. 2a EStG wird bestimmt, dass es nicht zu einer Verzinsung kommt, sofern der Antrag auf Ratenzahlung vor dem Austritt gestellt wird.

Auflösungsfiktion nach § 12 KStG

Nach § 12 Abs. 3 KStG gilt eine Körperschaft als aufgelöst, sofern sie aus der unbeschränkten Steuerpflicht eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union ausscheidet. Durch eine Anpassung der Norm wird sichergestellt, dass dies nicht allein durch den Brexit ausgelöst wird.

Körperschaften mit statuarischem Sitz im Vereinigten Königreich

Insbesondere für die Limited wird in dem neu eingefügten § 12 Abs. 4 KSG angeordnet, dass diese mit ihrem bisherigen Betriebsvermögen weiterhin der deutschen Körperschaftsteuer unterliegt. Negative Folgen durch den Brexit, insbesondere die Aufdeckung stiller Reserven, werden damit vermieden.

Rückwirkende Besteuerung des Einbringungsgewinns bei Umwandlungen

Eine Neuregelung in § 22 Abs. 8 UmwStG verhindert, dass der Austritt des Vereinigten Königreiches aus der EU eine Nachversteuerung von Einbringungsgewinnen auslöst, wenn der Einbringungsvorgang zeitlich vor dem Brexit erfolgt ist.