Dr. Martin Mack
Rechtsanwalt und Mediator
Sparkassenkaufmann
Fachanwalt für
Handels- und Gesellschaftsrecht
Fachanwalt für
Steuerrecht
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Mit der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes vom 05.11.2002 (EuGH, Urteil vom 05.11.2002 - C-208/00 - Überseering) hat die bisher im Deutschen Gesellschaftsrecht geltende sogenannte „Sitztheorie“ eine schwere Niederlage erlitten. Die Deutschen Gerichte behandelten bislang im Ausland gegründete Firmen, wenn diese den Schwerpunkt ihrer Tätigkeit nach Deutschland verlegten, als nicht rechtsfähig und forderten eine Neugründung nach inländischem Recht.
So war in dem vom EuGH entschiedenen Fall eine in den Niederlanden nach Niederländischem Recht gegründete Gesellschaft nach der Veräußerung ihrer Geschäftsanteile an zwei in Düsseldorf lebende deutsche Staatsbürger als nicht rechtsfähig und nicht parteifähig angesehen worden und verlor allein aus diesem Grund ohne Sachprüfung ihre Prozesse vor Land- und Oberlandesgerichten. Der EuGH erklärte die Entscheidungen der Deutschen Gerichte für unvereinbar mit dem Gemeinschaftsrecht.
Jetzt kann eine Gesellschaft innerhalb des Gebietes der Europäischen Union ihren Sitz in einen anderen Mitgliedsstaat verlegen, ohne dass es einer Neugründung bedarf. Ihre Rechts- und Parteifähigkeit nach dem Recht des Gründungsstaates ist durch die Niederlassungsfreiheit geschützt.
Es bleibt abzuwarten, ob die nach Deutscher Steuergesetzgebung bisher anzuwendende Wegzugsbesteuerung bei einer Sitzverlegung unverändert Bestand behält. Jedenfalls ist einem größeren Wettbewerb der Standorte innerhalb der Europäischen Union die Tür geöffnet. Diese neue Europäische Rechtsprechung wird in der aktuellen Standortdiskussion sicher erhebliche Beachtung finden.