News

Bürgschaftsrecht – Sittenwidrigkeit trotz anderweitiger Sicherheit

News - 11.04.2009

Bürgschaften, die sich Banken zur Besicherung eines Kreditvertrages von Ehepartnern/Lebenspartnern/Verwandten etc. des Schuldners geben lassen, können u. U. unwirksam sein. Ein solcher Fall kann auch dann vorliegen, wenn die zu sichernde Forderung bereits durch eine Grundschuld abgesichert ist. Der Bürge wird dabei zwar wegen der zu erwartenden vorrangigen Befriedigung des Gläubigers aus der Grundschuld regelmäßig nicht oder nur noch wegen eines nach Verwertung der Grundschuld verbleibenden Restbetrages („Ausfallrisiko“) in Anspruch genommen. Bei einer solchen lediglich „ergänzend“ zur Grundschuld gedachten Bürgschaft muss jedoch eindeutig klar gestellt werden, dass sich die Haftung des (ansonsten finanziell krass überforderten) Bürgen nur auf ein beziffertes „Ausfallrisiko“ beschränkt. Fehlt eine solche Klarstellung, macht das die Bürgschaft unwirksam (BGH, Urteil vom 16.06.2009 - XI ZR 539/07: Kredit für den Kauf einer Eigentumswohnung, Bürgschaft der weitgehend mittellosen Lebensgefährtin neben einer Grundschuld).