Nach der im Jahre 2002 eingetretenen Veränderung des Verjährungsrechts sind noch immer folgende Fallgestaltungen rechtlich ungeklärt: Ein Auftragnehmer stellt seinem Auftraggeber eine selbstschuldnerische Bankbürgschaft zur Absicherung der Mangelansprüche. Nachdem Mängel auftreten, streiten sich Auftragnehmer und Auftraggeber lange Zeit – vielleicht sogar vor Gericht – über die Ansprüche des Auftraggebers. Dann wird der Auftragnehmer zahlungsunfähig, der Auftraggeber zieht die Bürgschaft. Die Bank verweist auf die (neuerdings) dreijährige Verjährungsfrist der Bürgschaftsansprüche und macht geltend, die gleichzeitig mit den Mangelansprüchen gegen den Auftragnehmer fällig gewordenen Ansprüche aus der Bürgschaft seien nach Ablauf von drei Jahren verjährt. Die Gerichte hatten sich mehrfach mit diesen Fallgestaltungen zu befassen. Es fällt auf, dass die Neigung besteht, dem Auftraggeber zu helfen. Das Oberlandesgericht (OLG) Köln meint, die Fälligkeit der Bürgschaftsansprüche tritt frühestens ein, wenn ein bestimmter Geldbetrag vom Auftragnehmer gefordert wird (Urt. v. 14.12.2005 – 11 U 109/05). Das OLG München meint, der Bürgschaftsanspruch werde erst fällig mit Zahlungsaufforderung gegenüber der Bank (Urt. v. 20.07.2006 – 19 U 3419/06). Ob das auf alle Fälle zu verallgemeinern ist, bleibt weiterhin offen. Wir empfehlen, frühzeitig die Ansprüche aus der Bürgschaft parallel zu den Mangelansprüchen gegen den Auftragnehmer geltend zu machen, damit kein Risiko eintritt.