inter dem Begriff „Deep Links“ verbirgt sich folgender Sachverhalt: Der Anbieter einer Internetseite verweist direkt auf die Angebote eines anderen Anbieters, also ohne den Umweg über dessen Startseite. Dem anderen Anbieter entgehen dabei Einnahmen, die er etwa durch Werbung auf seiner Startseite erzielt.
Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 17.07.2003 (1 ZR 259/00) entschieden, dass derartige Deep Links zulässig sind. Sofern keine technischen Schutzmaßnahmen umgangen werden und es sich um öffentlich zugängliches Informationsmaterial handelt, liegen weder Urheberrechtsverletzung noch Wettbewerbsverstoß vor.
Das Urteil des BGH schafft Rechtssicherheit und gibt insbesondere den Betreibern von Internetsuchmaschinen die Möglichkeit, ihre Angebote kundenfreundlicher zu gestalten.