News

UllrichDr. Steffen Ullrich
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Medizinrecht
Telefon: +49 (0) 531 28 20-630
Telefax: +49 (0) 531 28 20-425
ullrich@appelhagen.de

Corona-Test: Testmöglichkeiten auf Kassenkosten ausgeweitet

Medizinrecht - 30.07.2020

Die GKV hat bislang Tests auf SARS-CoV-2 übernommen, wenn der Betroffene Symptome hatte, die auf eine Infektion hindeuten. Der Test ist dann Teil der Krankenbehandlung. Nach der „Verordnung zum Anspruch auf bestimmte Testung für den Nachweis des Vorliegens einer Infektion mit dem Corona-Virus SARS-CoV-2“ vom 08.06.2020 können rückwirkend zum 14.05.2020 zusätzlich auch Laborkosten für einen Test bei Personen übernommen werden, die keine Symptome aufweisen. Solche Tests bei asymptomatischen Personen können entweder im Rahmen einer Einweisung ins Krankenhaus vorgenommen oder vom öffentlichen Gesundheitsdienst (dem zuständigen Gesundheitsamt) nach den Vorgaben der neuen Testverordnung veranlasst werden.

Es bestehen daher drei mögliche Testszenarien, für die die Krankenkassen die Kosten übernehmen: Entweder veranlasst der Arzt wie bisher eine Laboruntersuchung, wenn sich eine Person mit Krankheitssymptomen, die auf eine Corona-Virus-Infektion hinweisen, an ihn wendet. Darüber hinaus kann der Arzt sog. PCR-Tests auf SARS-CoV-2 veranlassen, wenn sich eine Person an die Praxis wendet, die über die Corona-Warn-App informiert worden ist, dass sie möglicherweise Kontakt zu einem Infizierten hatte. Schlussendlich ermöglicht die neue Rechtsverordnung Reihentests in Kitas, Schulen oder Pflegeheimen, wenn in der jeweiligen Einrichtung ein Fall aufgetreten ist. In Pflegeheimen und Pflegediensten kann auch unabhängig von aufgetretenen Fällen getestet werden. Über einen möglichen Reihentest entscheidet das zuständige Gesundheitsamt. Das Gesundheitsamt hat dabei die Möglichkeit, Ärzte mit der Abstrichentnahme und Laboruntersuchung zu beauftragen.