Der Bundesgerichtshof hat folgende Leitsätze verkündet:
[Die Anforderungen an den schlüssigen Vortrag eines Anspruchs auf Ersatz der Mehrkosten der Fertigstellung gemäß § 8 Nr. 3 Abs. 2 VOB/B hängen von den Umständen der Vertragsabwicklung und der Ersatzvornahme sowie von den Kontroll- und Informationsinteressen des Auftragnehmers ab. Eine den Anforderungen des § 14 Nr. 1 VOB/B entsprechende Abrechnung ist nicht zwingend erforderlich.]
[Der Auftraggeber kann auch die Mehrkosten für solche Leistungen verlangen, die zwar im Zeitpunkt der Kündigung noch nicht vereinbart waren, die der Auftragnehmer jedoch gemäß § 1 Nr. 3 und 4 VOB/B nach einer entsprechenden Anordnung hätte durchführen müssen.]
Das Urteil reiht sich ein in eine ganze Serie von Entscheidungen, mit denen die Rechte des Auftraggebers im Bauwerkvertrag gestärkt werden. Dennoch: der Auftragnehmer ist nicht rechtlos und der Auftraggeber seinerseits muss seine Schritte sorgfältig prüfen. Anwaltlicher Rat ist gefordert.