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UllrichDr. Steffen Ullrich
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Das Antikorruptionsgesetz hat Einzug in die medizinische Versorgungslandschaft gehalten

Medizinrecht - 05.10.2016

Am 04.06.2016 ist das Antikorruptionsgesetz für Leistungserbringer im Gesundheitswesen in Kraft getreten. Der Gesetzgeber hat in §§ 299 a, b StGB erstmals einen eigenständigen Tatbestand für einen gesamten Berufsstand bzw. Wirtschaftszweig geschaffen. Niedergelassenen Ärzten und anderen Teilnehmern der Gesundheitswirtschaft ist es zukünftig strafrechtlich verboten, durch korruptive Verhaltensweisen Vorteile zu erlangen.

Der Grat zwischen gewünschtem Wettbewerbs- und Patientenschutz einerseits und Innovationsbremse andererseits ist allerdings schmal. Nach Lesart des Gesetzes ist nicht klar, was zukünftig erlaubt und was verboten ist. Dies trifft insbesondere auf die vom Gesetzgeber eigentlich gewünschten Kooperationen zwischen ambulantem und stationärem Sektor zu. Es ist zu erwarten, dass künftig viele Kooperationen - sei es zwischen Ärzten oder anderen Leistungserbringern und Krankenhäusern oder unter Leistungserbringern selbst - auf dem strafrechtlichen Prüfstand stehen werden. Das Augenmerk wird dabei nicht nur auf neue Konstruktionen, sondern auch auf Altverträge gelegt werden.