Wer in den neuen Bundesländern gelegenen, enteigneten oder an Dritte verkauften Grundbesitz nicht zurückerhält, hat nach diesem am 01.12.1994 in Kraft getretenen Gesetz Anspruch auf Entschädigungs- und Ausgleichsleistungen. Bemessungsgrundlage der Entschädigung ist der vor der Enteignung oder dem Verkauf zuletzt festgestellte Einheitswert. Bereits erhaltener Lastenausgleich ist anzurechnen.
Der Entschädigungsanspruch wird nicht in bar, sondern durch Zuteilung von übertragbaren Schuldverschreibungen des Entschädigungsfonds erfüllt. Die Schuldverschreibungen werden ab 01.01.2004 mit 6 % p.a. verzinst. Die Zinsen sind - erstmals am 01.01.2005 - jährlich nachträglich fällig.
Die unter Verantwortung der Sowjetunion zwischen 1945 und 1949 Enteigneten erhalten Ausgleichsleistungen. Der Alteigentümer von im Zuge der Bodenreform enteignetem land- und forstwirtschaftlichem Grundbesitz hat unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf verbilligten Ankauf land- oder forstwirtschaftlicher Flächen.
Ist die Rückübertragung bereits vor dem 01.12.1994 unanfechtbar abge-lehnt worden, so muß der Antrag auf Entschädigungs- bzw. Ausgleichsleistungen nunmehr bis spätestens 31.05.1995 gestellt werden, und zwar bei dem Amt oder Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen, das die Rückübertragung des Grundstücks abgelehnt hat.
In allen anderen Fällen muß der Antrag innerhalb von 6 Monaten nach Unanfechtbarkeit der die Rückübertragung ablehnenden Entscheidung des Vermögensamtes gestellt werden.
Wird der Antrag nicht rechtzeitig gestellt, erlischt der Anspruch.