Dr. Joachim Gulich LL.M.
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Gewohnheitsrecht verdrängt Vergaberecht. Für die Teilnahme am Oktoberfest 2026 vergab die Landeshauptstadt München zwei Standplätze für jeweils einen gastronomischen Großbetrieb.
Eine Bewerberin (Newcomerin?) hatte kein Glück. Sie strengte ein Nachprüfungsverfahren an, weil es sich bei den Zulassungsverträgen um eine Dienstleistungskonzession gehandelt habe, die europaweit hätte ausgeschrieben werden müssen.
Das Bayerische Oberste Landesgericht hat mit Beschluss vom 16. Oktober 2026 (Verg 5/26e) diesen Frontalangriff auf den Oktoberfest-Kosmos zurückgewiesen. Obwohl die Landeshauptstadt München Veranstalterin des Oktoberfestes ist, sei bei den Zulassungsverträgen kein Beschaffungsbezug erkennbar. Dies vor allem deshalb, weil die Zulassungsverträge für 2026 keine Betriebspflicht für die Gastronomen enthalten hätten. Daher sei die Zuweisung des Standplatzes keine Dienstleistungskonzession im Sinne des § 105 Abs.1 Nr.2 GWB.
Eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) sei nicht geboten gewesen, da diese (bayerische) Auslegung im Einklang mit der Rechtsprechung des Gerichtshofs stehe.
Ein Schelm, der Arges dabei denkt. Aber immerhin wird das Gericht dafür gesorgt haben, dass der Gesprächsstoff an den Stammtischen der Republik weiterhin nicht ausgehen wird: Standplatz auf dem Oktoberfest ist keine Dienstleistungskonzession, aber vielleicht doch eine Lizenz zum Gelddrucken?!