Dr. Joachim Gulich LL.M.
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In einem Vergabeverfahren zur Lieferung von Streusalz sah die Vergabestelle neben dem Preis weitere Zuschlagskriterien vor. Bei Punktgleichheit sollte die Zuschlagsentscheidung in einem vorab nicht näher definierten Losverfahren fallen. In einem der zu vergebenden Lose zwang Punktgleichheit zweier Bieter zur Anwendung des Losverfahrens. Dazu zog die Vergabestelle drei mit der Ausschreibung nicht befasste Mitarbeiter aus ihrem Justitiariat hinzu und legte sechs Loszettel in einen Losbehälter. Jeweils drei verschlossene Loszettel trugen den Namen des einen Bieters und den des anderen Bieters. Anschließend zog jeder der drei Mitarbeiter je einen Loszettel. Erst nachdem alle drei Lose gezogen waren, öffnete die Vergabestelle die Loszettel. Zwei der Lose enthielten den Namen des einen Bieters und eines den des anderen Bieters. Die Vergabestelle dokumentierte die Durchführung des Losverfahrens im Vergabevermerk.
Der Vergabesenat des OLG Hamburg (Beschluss vom 20.03.2020 – 1 Verg 1/19) hat diese Handhabung sanktioniert:
Die Entscheidung des OLG Hamburg ist nicht die Segelanleitung zur „Flucht in den Losentscheid“. Das Losverfahren bleibt letztes Mittel, wenn sich in Ausnahmefällen trotz ausdifferenzierter leistungsbezogener Zuschlagskriterien ein Punktegleichstand ergibt. Wenn doch dieser Grenzfall eintritt, kann es sich zur akkuraten Dokumentation empfehlen, einen Notar als neutralen Überwacher von Verfahren und Ergebnis um Protokollierung zu bitten.