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ConradyUlrich Conrady
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht
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Das Nachweisgesetz – ein Papiertiger bekommt Zähne

News - 05.07.2003

Das Nachweisgesetz verpflichtet den Arbeitgeber, den Arbeitnehmer zu Beginn des Arbeitsverhältnisses über alle wesentlichen Vertragsbedingungen schriftlich (in der Regel durch Aushändigung eines Arbeitsvertrages) zu informieren. Der Arbeitgeber muss u. a. darauf hinweisen, welche Tarifverträge gelten. Das Gesetz hat bisher in der Praxis keine Rolle gespielt, weil ein Verstoß ohne Konsequenzen blieb; schlimmstenfalls hatte der Arbeitgeber den Nachweis nachzuholen.

Nach einer jüngst veröffentlichten Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (Urteil vom 17.04.2002, AZ: 5 AZR 89/01) hat sich dies grundlegend geändert: Der Arbeitgeber macht sich bei fehlendem oder unzureichendem Nachweis schadensersatzpflichtig. Im konkreten Fall wies der Arbeitgeber den Arbeitnehmer nicht auf die Geltung des einschlägigen Tarifvertrages hin. Dies führte dazu, dass der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer für vier Monate Gehalt zahlen musste, das „an sich“ bereits tariflich verfallen war.

Der Arbeitgeber kann sich künftig bei fehlendem (oder unklarem) Hinweis auf die einschlägigen Tarifverträge nicht mehr auf die in diesen enthaltenen Ausschlussfristen berufen. Dies gilt selbst dann, wenn der Tarifvertrag (wie z.B. der Bundesrahmentarifvertrag im Baugewerbe) allgemeinverbindlich ist.