Am 1. Januar 2023 tritt das Gesetz über die unternehmerischen Sorgfaltspflichten in Lieferketten (LkSG) in Kraft und bringt für viele der in Deutschland ansässigen Unternehmen umfangreiche neue Pflichten mit sich.
Was ist Gegenstand des neuen Gesetzes?
Ziel des LkSG ist es, bestimmte Verhaltensvorgaben bzw. Verbote für unternehmerisches Handeln zu statuieren und Verletzungen zu ahnden. Hierzu zählen u. a. Verbote von Zwangs- und Kinderarbeit sowie Sklaverei; Missachtung des Arbeits- und Gesundheitsschutzes; Vorenthaltung eines angemessenen Lohns; Verbot der Herbeiführung schädlicher Bodenveränderung, Gewässer- und Luftverunreinigung […].
Welche Rolle spielen dabei die Unternehmen?
Die Einhaltung der o. g. Verhaltensvorgaben und Verbote will das Gesetz durch Auferlegung bestimmter Sorgfaltspflichten von transnational operierenden Bestellerunternehmen erreichen. Dabei ist das Bestellerunternehmen verpflichtet, die ausländischen Zulieferer innerhalb der Lieferkette zu kontrollieren. Von der Kontrollpflicht sind der eigene Geschäftsbereich des Bestellerunternehmens sowie alle seine unmittelbaren Lieferanten betroffen. Für mittelbare Zulieferer, also solche, die mit dem Bestellerunternehmen keine direkte Vertragsbeziehung haben, besteht lediglich eine sog. anlassbezogene Sorgfaltspflicht.
Wer ist betroffen?
Ungeachtet ihrer Rechtsform findet das Gesetz ab dem 1. Januar 2023 auf alle in Deutschland hauptansässigen Unternehmen mit mindestens 3.000 Beschäftigten Anwendung. Bereits ein Jahr später, nämlich ab dem 1. Januar 2024, werden auch Unternehmen mit mindestens 1.000 Beschäftigten vom Anwendungsbereich des LkSG erfasst. Auch ausländische Unternehmen sind betroffen, soweit diese eine Zweigniederlassung in Deutschland haben und mindestens 3.000 (bzw. ab dem 01. Januar 2024 mindestens 1.000) Arbeitnehmer in Deutschland beschäftigen.
Was sind die rechtlichen Folgen von Verstößen?
Bei Verstößen gegen das LkSG drohen dem Bestellerunternehmen Zwangsgelder i. H. v. bis zu 50.000,00 € sowie Bußgelder von bis 800.000,00 € bzw. bis zu 2 % des weltweiten Jahresumsatzes des Unternehmens. Der umsatzbezogene Bußgeldrahmen gilt allerdings nur für Unternehmen mit mehr als 400 Millionen Euro Jahresumsatz. Bei einem verhängten Bußgeld ab einer bestimmten Mindesthöhe riskieren die Bestellerunternehmen zudem, von der Vergabe öffentlicher Aufträge ausgeschlossen zu werden – was weitere wirtschaftliche Einbußen bedeuten kann.
Alle größeren Unternehmen sollten sich daher bereits jetzt mit den ab 2023 geltenden Sorgfaltspflichten auseinandersetzen und entsprechende Überprüfungen – sowie notfalls Veränderungen – der Vertragsbeziehungen einleiten.