Das Unterhaltsrecht hat sich zum 1. Januar 2008 geändert. Von der Änderung profitieren besonders die minderjährigen Kinder. Ihr Unterhaltsanspruch hat künftig Vorrang vor allen anderen Unterhaltsansprüchen. Bei dem Unterhalt, der dem getrennt lebenden oder geschiedenen Ehegatten wegen der Betreuung minderjähriger Kinder zu leisten ist, wird nicht mehr zwischen nichtehelichen und ehelichen Kindern unterschieden. Dieser sog. Betreuungsunterhalt wird grundsätzlich nur noch bis zum 3. Lebensjahr eines Kindes gezahlt. Eine Verlängerung ist möglich, wenn dies der Billigkeit entspricht. Ein weiterer wichtiger Punkt der Reform ist die Stärkung der Eigenverantwortlichkeit der geschiedenen Ehepartner. Die bisherige Lebensstandardgarantie entfällt. Der nacheheliche Unterhaltsanspruch ist zeitlich und/oder der Höhe nach zu begrenzen, wenn ehebedingte Nachteile nicht fortwirken. Die neuen Vorschriften gelten grundsätzlich auch für „Altfälle“. Für diese kann eine Abänderung der Titel durchgesetzt werden.