Andreas Janßen LL.M.
Rechtsanwalt und Notar
Fachanwalt für
Erbrecht
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Bei einer Erbengemeinschaft gibt es nicht nur einen Erben, sondern viele. Diese Menschen, die sich teils nicht kennen, teils sehr wohl, sich lieben oder auch nicht, sind gezwungen, miteinander den Nachlass zu verwalten, bis das Erbe aufgeteilt ist. Die Erbengemeinschaft endet, wenn alle Nachlassverbindlichkeiten abgewickelt und der Nachlass verteilt ist. Sie ist kraft Gesetzes auf Liquidation und Auseinandersetzung gerichtet. Das ist manchmal schwerfällig, häufig aber einvernehmlich durch Vereinbarung, indem sich die Miterben einigen, wie das Erbe aufgeteilt wird. Gibt es keine Einigung, kann jeder vor Gericht ziehen. Das ist teuer und zeitaufwendig.
Daneben gibt es noch als Alternative die Vermittlung der Erbauseinandersetzung durch einen Notar. Dieses Verfahren ist gegenüber einer gerichtlichen Erbauseinandersetzung insbesondere dann vorzugswürdig, wenn sich Immobilien im Nachlass befinden. Eine Teilungsversteigerung ist dann nicht erforderlich. Die Vermittlung wird sich auch dann anbieten, wenn sich die Parteien in weiten Teilen einig sind und absehbar ist, dass durch eine vermittelnde Tätigkeit des Notars die letzte Entscheidungsfindung zur umfassenden Regelung motiviert wird. Sie ist zu empfehlen, wenn einer der Miterben die Teilung bislang durch ständige Passivität scheitern ließ.
Jeder der Miterben kann dieses Verfahren beim Notar „beantragen“. Im Vorfeld muss bekannt sein, wer Erblasser ist, wer die Beteiligten sind und wie sich der Nachlass, also das auseinanderzusetzende Vermögen, zusammensetzt.
Es kommt dann zu einem Verhandlungstermin beim Notar. In diesem Termin wird über die Auseinandersetzung und Vorstellungen der Beteiligten zur Auseinandersetzung verhandelt. Sind alle Beteiligten erschienen und einig, kann der sog. Teilungsplan bzw. die getroffene Vereinbarung beurkundet und bestätigt werden. Sollte ein Miterbe nicht mitwirken, auch nicht ausdrücklich widersprechen, gibt es sogar Möglichkeiten, ohne ihn zu einer abschließenden Regelung zu kommen.