Lea Lehmann
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Das Notvertretungsrecht für Ehegatten
Seit dem 01.01.2023 sieht das BGB ein gesetzliches Notvertretungsrecht für Ehegatten vor. Werden damit Vorsorgevollmachten für Ehegatten überflüssig?
Klare Antwort: Nein.
Die Regelungen in § 1358 BGB sind nicht so weitreichend, wie es auf den ersten Blick scheint.
Das gesetzliche Notvertretungsrecht ermöglicht einem Ehegatten, den anderen Ehegatten in gesundheitlichen Notsituationen in Angelegenheiten der Gesundheitssorge zu vertreten. Erst wenn ein Ehegatte nicht mehr in der Lage ist, seinen Willen zu äußern, darf der andere Ehegatte für ihn Entscheidungen treffen – und zwar nur im Bereich der Gesundheitssorge (!). Dies kann beispielsweise die Zustimmung zu einer ärztlichen Untersuchung sein.
Häufig sind aber auch in anderen Bereichen (etwa im Bereich der Vermögenssorge) Entscheidungen zu treffen, die vom Notvertretungsrecht aber nicht umfasst sind.
Darüber hinaus gilt § 1358 BGB nur befristet: Maximal sechs Monate kann der Ehegatte auf Grundlage dieser Vorschrift handeln. Müssen auch nach Ablauf dieser Frist wichtige Entscheidungen für den anderen Ehegatten getroffen werden, wird eine gesetzliche Betreuung in der Regel unumgänglich.
Entscheiden Sie sich daher möglichst frühzeitig dazu, eine Vorsorgevollmacht zu erteilen. Wir helfen Ihnen gern dabei.