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ConradyUlrich Conrady
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht
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Das Pflegezeitgesetz - Neue Rechte für Arbeitnehmer

News - 09.03.2008

Von der Öffentlichkeit fast unbemerkt trat am 01.07.2008 das neue Pflegezeitgesetz (PflegeZG) in Kraft. Das Gesetz erleichtert Arbeitnehmern die (zeitweilige) Pflege naher Angehöriger und räumt ihnen hierzu weitgehende Rechte ein.

In einer akut auftretenden Pflegesituation hat ein Arbeitnehmer das Recht, der Arbeit bis zu zehn Arbeitstagen fern zu bleiben, wenn dies erforderlich ist, um für einen pflegebedürftigen Angehörigen eine bedarfsgerechte Pflege zu organisieren oder eine pflegerische Versorgung sicher zu stellen (§ 2 PflegeZG). Auf Verlangen ist ein ärztliches Attest beizubringen. Für diese Zeit besteht regelmäßig kein Anspruch auf Arbeitsentgelt. Dieser Anspruch besteht auch in Kleinstbetrieben.

In Betrieben mit regelmäßig mehr als 15 Arbeitnehmern hat der Arbeitgeber den Arbeit-nehmer auf dessen Verlangen bis zur Höchstdauer von sechs Monaten vollständig oder teilweise frei zu stellen, wenn dieser einen pflegebedürftigen nahen Angehörigen in häuslicher Umgebung pflegt (§ 3 PflegeZG). Die Pflegebedürftigkeit ist durch Bescheinigung der Pflegekasse oder des medizinischen Dienstes der Krankenversicherung zu belegen. Bei einer vollständigen Freistellung entfällt der Anspruch auf Arbeitsentgelt insgesamt, bei einer teilweisen Freistellung (Pflegeteilzeit) zeitanteilig.

Der Arbeitnehmer genießt von der Ankündigung an, dass er die Rechte aus dem PflegeZG geltend macht, bis zum Ende der Arbeitsverhinderung/Pflegezeit/Pflegeteilzeit besonderen Kündigungsschutz (§ 5 PflegeZG).