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WagnerEduard Wagner
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Das selbstständige Beweisverfahren endet und die Verjährungshemmung endet nicht früher…

Baurecht - 02.11.2023

Das selbstständige Beweisverfahren ist für Auftraggeber ein probates Mittel, Mängel in einem gerichtlich geordneten Verfahren feststellen zu lassen. Die Verjährung der Mängelrechte des Auftraggebers ist während des selbständigen Beweisverfahrens gehemmt.

Bei einem selbstständigen Beweisverfahren über das Vorliegen mehrerer Mängel vertrat der BGH die Auffassung, dass die Verjährungshemmung einzelner Mängelrechte endet, wenn die Beweiserhebung zu diesen Mängeln abgeschlossen ist.

Dies hat für Auftraggeber (und deren Rechtsanwälte) den Nachteil, dass sie bei einem umfangreichen selbstständigen Beweisverfahren teilweise eine Vielzahl diverser Verjährungsfristen beachten und schlimmstenfalls für jeden Mangel eine eigene verjährungshemmende Klage erheben mussten.

Während des „Sommerlochs“ nahm sich der BGH dieser Thematik erneut an und änderte überraschend seine Rechtsprechung!

Die Verjährungshemmung endet nun zu allen Mängeln aus dem selbstständigen Beweisverfahren einheitlich mit dem Abschluss des selbstständigen Beweisverfahrens, auch wenn die Beweiserhebung zu einzelnen Mängeln ggf. schon deutlich früher abgeschlossen ist.

Dies hat für Auftraggeber den Vorteil, dass sie auch bei umfangreichen Verfahren das Gesamtergebnis abwarten und ggf. mit ihren Auftragnehmern über sinnvolle Konzepte einer Gesamtsanierung verhandeln können. Hierbei sind sie nicht - wie zuvor - darauf angewiesen, eigene Verfahren zu einzelnen Mängelpunkten zu betreiben, nur um die Verjährungsfristen einzuhalten.

Wenn auch Sie - im größeren oder kleineren Umfang - mit Mängeln an Ihrem Bauwerk zu kämpfen haben oder als Auftraggeber an einem selbstständigen Beweisverfahren beteiligt sind, stehen wir Ihnen zur Seite und behalten einen Blick auf die Fristen.