Andreas Janßen LL.M.
Rechtsanwalt und Notar
Fachanwalt für
Erbrecht
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Menschen mit Behinderungen bekommen oft Sozialleistungen, z.B. eine Grundsicherung. Diese Leistungen sind grundsätzlich einkommens- und vermögensabhängig. Ein Sozialhilfeträger gewährt daher keine Leistung, wenn der Empfänger über eigenes Einkommen und Vermögen verfügt. Wenn Menschen mit Behinderung erben, erhalten sie Vermögen. Daher müssten sie zunächst für sich selbst sorgen bzw. etwaige Leistungen selbst aus dem eigenen Vermögen (Erbe) zahlen. Das Erbe kommt dann also nicht ihnen, sondern im Ergebnis dem Sozialhilfeträger zugute.
Mit einem sog. Behindertentestament können Angehörige mit einer Behinderung auch nach dem Ableben der Eltern versorgt werden. Das Familienvermögen bleibt erhalten und fällt nicht an den Sozialhilfeträger, selbst wenn größere Vermögen vererbt werden sollten.
Die Eltern treffen im Testament sowohl für den Tod des ersten als auch für den Tod des zweiten Elternteils Regelungen zugunsten des behinderten Kindes, bei denen das Kind (nur) als sog. Vorerbe eingesetzt wird. Nacherben können dann die anderen Kinder oder andere Angehörige werden. Ein behindertes Kind darf auf keinen Fall enterbt oder mit einer Erbquote bedacht werden, die unter der Hälfte des gesetzlichen Erbteils liegt. Sonst könnten etwaige Pflichtteilsansprüche, also Geldansprüche gegen den Erben entstehen. Diese leitet der Sozialstaat auf sich über und setzt sie gegen den Erben durch. Zudem muss der Erbteil des Kindes unter eine lebenslange Testamentsvollstreckung gestellt werden, der Testamentsvollstrecker ist an die Vorgaben im Testament gebunden und verwaltet das Erbe des Kindes. Dabei wird im Testament festgelegt, wie der Testamentsvollstrecker die Erträge – zugunsten des behinderten Kindes – verwenden soll. So erhält das Kind insbesondere finanzielle Zuwendungen aus dem Vermögen, ohne dass der Staat von seiner Aufgabe der Grundversorgung entbunden wird.
Wenden Sie sich gern an uns, wenn Sie bei der Errichtung eines Behindertentestamentes Fragen haben.