News

GulichDr. Joachim Gulich LL.M.
Rechtsanwalt und Notar
Fachanwalt für Vergaberecht
Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht
Fachanwalt für Steuerrecht
Telefon: +49 (0) 531 28 20-605
Telefax: +49 (0) 531 28 20-695
gulich@appelhagen.de

Das Wettbewerbsregister kommt – mit bürokratischer Handbremse!

Vergaberecht - 04.02.2021

Das Wettbewerbsregistergesetz (WRegG) schafft seit 2017 die Voraussetzungen für ein bundesweit elektronisch geführtes Wettbewerbsregister. Mit dem seit November 2020 vorliegenden Referentenentwurf der Wettbewerbsregisterverordnung (WRegVO) soll das Wettbewerbsregister im ersten Quartal 2021 starten.

Einen Monat nach Bekanntmachung der „Funktionsfähigkeit“ der Registerbehörde durch das BMWi müssen die Strafverfolgungs- und Bußgeldbehörden eintragungspflichtige Informationen mitteilen.

Melde- und eintragungspflichtig sind rechtskräftige strafgerichtliche Entscheidungen und Bußgeldentscheidungen, die zwingende Ausschlussgründe nach § 123 GWB und fakultative Ausschlussgründe nach § 124 GWB (z.B. Betrug gegen öffentliche Haushalte, wettbewerbsbeschränkende Absprachen, Verstöße gegen Kartellrecht oder gegen das Schwarzarbeits-, das Mindestlohn-, das Arbeitnehmerüberlassungs- oder das Arbeitnehmerentsendegesetz) beinhalten.

Unternehmen müssen über eine bevorstehende Eintragung informiert werden und erhalten eine zweiwöchige Frist zur Stellungnahme. Sofern ein Unternehmen nachweist, dass die übermittelten Daten fehlerhaft sind, muss eine angekündigte Eintragung unterbleiben bzw. korrigiert werden.

Sechs Monate nach der Inbetriebnahme des Registers, also frühestens ab Herbst 2021, beginnt die Abfragepflicht. Vor Zuschlagserteilung müssen dann alle Vergabestellen ab einem Auftragswert von 30.000 Euro netto (Sektorenauftraggeber und Konzessionsgeber ab Erreichen des jeweiligen EU-Schwellenwerts) beim Register elektronisch abfragen, ob der Bieter, der den Zuschlag erhalten soll, im Wettbewerbsregister eingetragen ist. Unterhalb dieser Wertgrenzen können Auftraggeber freiwillig das Register abfragen. 

Unternehmen können einmal jährlich eine gebührenpflichtige Selbstauskunft beantragen. Einträge werden nach Ablauf bestimmter Fristen oder vorzeitig bei nachgewiesener Selbstreinigung des betroffenen Unternehmens gelöscht.