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SchlüterTorben Schlüter MLE.
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Datenschutzrechtliche Haftung bekommt Konturen

Datenschutz - 09.04.2024

Die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) hat mit dem datenschutzrechtlichen Schadensersatzanspruch ein neues Schreckgespenst für Verantwortliche (insbesondere Unternehmer) geschaffen. Der Europäische Gerichtshof hat diesen Anspruch nun durch eine Reihe von Urteilen genauer konturiert.

Bereits im Mai 2023 hat der Gerichtshof klargestellt, dass die bloße Verletzung der Vorschriften der DSGVO noch nicht zu einem Schadensersatzanspruch führt (Urteil vom 04.05.2023 – Az. C-300/21). Betroffene haben also nur dann einen Anspruch, wenn der Rechtsverstoß für sie zu Nachteilen führt.

Mit einer weiteren Entscheidung (Urteil vom 14.12.2023, Az. C-340/21) hat der Gerichtshof dann geurteilt, dass der Verantwortliche die Beweislast für hinreichende Sicherheitsmaßnahmen bei einem Hackerangriff („Data Breach“) trägt. Zugleich hat er die Anforderungen an einen Anspruch wegen immaterieller Schäden klargestellt. Bei einer Datenschutzverletzung kann laut Gerichtshof schon die Befürchtung, dass Dritte die Daten missbrauchen können, ein ersatzfähiger immaterieller Schaden sein. Die Befürchtung muss aber im Hinblick auf die Umstände des Einzelfalls begründet erscheinen. Die hypothetische Furcht vor Datenmissbrauch reicht für einen Schadensersatzanspruch also nicht aus.

Kurz vor Weihnachten hat der Gerichtshof sich dann noch zum Verschulden des Verantwortlichen geäußert (Urteil vom 21.12.2023, Az. C-667/21). Laut Gerichtshof ist für einen Schadensersatzanspruch stets ein Verschulden des Verantwortlichen erforderlich. Dieses wird aber vermutet. Der jeweilige Verantwortliche muss also beweisen, dass er den Datenschutzverstoß weder fahrlässig noch vorsätzlich herbeigeführt hat.

Insgesamt hat der Gerichtshof mit diesen Entscheidungen zwar den datenschutzrechtlichen Schadensersatzanspruch begrenzt, für Verantwortliche drohen bei Datenschutzverstößen aber weiterhin erhebliche Haftungsrisiken.

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