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Dauerbrenner: Abmahnung im Arbeitsverhältnis

News - 01.03.1996

Ein Arbeitnehmer, der in erheblichem Umfang auf Kosten seines Arbeitgebers privat telefoniert, kann unter Umständen ohne vorherige Abmahnung entlassen werden.

 

Dies gibt zu folgenden Hinweisen Anlaß:

 

[Bei Pflichtverletzungen im Vertrauensbereich (Mitarbeiterdiebstahl, Unterschlagung, Spesenbetrug) bedarf es in der Regel keiner vorherigen Abmahnung.]

[Ansonsten ist eine vollständige und formgerechte Abmahnung Voraussetzung für die Wirksamkeit einer verhaltensbedingten Kündigung.]

[Aber Vorsicht: Das abgemahnte Verhalten darf nur im Wiederholungsfall als Kündigungsgrund herangezogen werden.]

 

Ferner ist zu berücksichtigen, ob sich der Arbeitnehmer auf eine "betriebliche Übung" berufen kann.