Ein Arbeitnehmer, der in erheblichem Umfang auf Kosten seines Arbeitgebers privat telefoniert, kann unter Umständen ohne vorherige Abmahnung entlassen werden.
Dies gibt zu folgenden Hinweisen Anlaß:
[Bei Pflichtverletzungen im Vertrauensbereich (Mitarbeiterdiebstahl, Unterschlagung, Spesenbetrug) bedarf es in der Regel keiner vorherigen Abmahnung.]
[Ansonsten ist eine vollständige und formgerechte Abmahnung Voraussetzung für die Wirksamkeit einer verhaltensbedingten Kündigung.]
[Aber Vorsicht: Das abgemahnte Verhalten darf nur im Wiederholungsfall als Kündigungsgrund herangezogen werden.]
Ferner ist zu berücksichtigen, ob sich der Arbeitnehmer auf eine "betriebliche Übung" berufen kann.