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MeyerGunnar Meyer
Rechtsanwalt
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„Denn wenn im Herbst die Hunde lustig jagen…"

Kommunalabgabenrecht - 07.12.2023

… müssen ihre Herrchen trotzdem Hundesteuer zahlen. So hat es das Nds. Oberverwaltungsgericht mit Beschluss vom 29.08.2023 (Az.: 9 LA 147/22) entschieden.

Geklagt hatte ein Hundehalter mit Jagdschein. Das Nds. Jagdgesetz verpflichte den Jäger schließlich, bei der Jagd einen brauchbaren Hund mitzuführen. Die Jagd diene dem Wohle der Allgemeinheit.

Dem mochte das Nds. Oberverwaltungsgericht nicht folgen. Zwar fördere die Jagd auch Tier- und Naturschutz. Die Jagd von „Hobby-Jägern“ sei aber Ausdruck einer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Jägers, die mehr als nur den allgemeinen Lebensbedarf befriedige. Daher dürften Gemeinden auch Jäger zur Hundesteuer heranziehen.

Die Steuerbefreiung für Jagdhunde von Forstbeamten und Kreisjägermeistern verstoße nicht gegen das abgabenrechtliche Gleichbehandlungsgebot. Der entscheidende Unterschied zum „Hobby-Jäger“: Der Forstbeamte oder Kreisjägermeister setze den Jagdhund während seiner Dienstzeiten ein. Dienstlicher Aufwand sei kein Ausdruck einer Lebensführung, die zusätzliche „Luxus“-Ausgaben erlaube. Er sei daher nicht gleichzusetzen mit Aufwand, der der Freizeitgestaltung diene.