Ulrich Conrady
Rechtsanwalt
Fachanwalt für
Arbeitsrecht
Telefon: +49 (0) 531 28 20-554
Telefax: +49 (0) 531 28 20-425
conradyappelhagen.de
Arbeitsverträge sind selbst dann der strengen Kontrolle Allgemeiner Geschäftsbedingungen (AGB) unterworfen, wenn der Arbeitgeber den Vertrag speziell für einen Arbeitnehmer konzipiert und nur zur einmaligen Verwendung bestimmt hat (Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 25.05.2005, 5 AZR 572/04). Der Arbeitnehmer wird als „Verbraucher“ auch in diesem Fall geschützt.
Im konkreten Fall ging es um eine Verfallklausel im Arbeitsvertrag, der zufolge der Anspruch innerhalb von vier Wochen nach Ablehnung hätte eingeklagt werden müssen. Dies war nicht geschehen. Das Gericht gab gleichwohl dem Arbeitnehmer Recht, denn die Verfallklausel war trotz einmaliger Verwendung des Arbeitsvertrages der AGB-Kontrolle unterworfen – und hielt dieser nicht stand.