Eduard Wagner
Rechtsanwalt
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Die Tätigkeiten, die Bauherren von ihren Architekten erwarten, sind vielfältig: Schnell geraten sie dabei an die Grenzen der eigenen Fachdisziplin (mitunter darüber hinaus). Erspart der Architekt in diesen Fällen tatsächlich den Einsatz anderer Experten?
Ein für die Bauüberwachung des Neubaus zuständiger, bauleitender Architekt übersah, dass der Unternehmer die Bewehrung des Garagendachs mangelhaft errichtete. Die Konstruktion war derartig schwierig, dass für die Abnahme ein Sonderfachmann (Statiker) erforderlich gewesen wäre.
Das OLG Oldenburg meint, der Architekt habe seine Aufsichtspflicht verletzt, obwohl für die Überwachung/Abnahme der Bewehrung statische Fachkenntnisse nötig waren, die dem Architekten fehlten. Dies entbinde ihn aber nicht von einer Haftung - er habe einen Statiker zuziehen oder den Bauherren auf die nötige Zuziehung hinweisen müssen.
In einem anderen Fall beauftragte der Bauherr den Architekten mit der Mitwirkung bei der Auftragserteilung, wozu auch die Vorbereitung der Verträge gehört. Die vom Architekten verwendete Skontoklausel war allerdings unwirksam, so dass der Bauherr einen sechsstelligen Skontobetrag nicht geltend machen konnte.
Das OLG Stuttgart sah hierin keine Pflichtverletzung des Architekten. Die Wirksamkeit einer Klausel könne ohne vertiefte juristische Kenntnisse nicht beurteilt werden. Diese seien bei einem Architekten nicht zu erwarten - er schulde keine rechtssichere Prüfung des Vertrags.
Wenn Architekten „fachfremde“ Leistungen erbringen, ist also für alle Beteiligten Vorsicht geboten. Die Reichweite der Vertragspflicht ist oft nur mit Augenmaß zu ermitteln.