Sebastian Staats
Rechtsanwalt
Fachanwalt für
Bau- und Architektenrecht
Fachanwalt für
Vergaberecht
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Sofern in Ausnahmefällen ein Auftragsgegenstand nicht hinreichend genau beschreibbar ist, darf der öffentliche Auftraggeber in den Vergabeunterlagen ein Leitfabrikat angeben.
Dieses Mal dreht die Vergabekammer (VK Bund, Beschluss vom 16.05.2023 - VK 2-28/23) den Spieß um:
Enthält die Fabrikatsangabe eines Bieters in seinem Angebot den Zusatz „oder gleichwertig“, ist das Angebot unbestimmt und daher zwingend vom Vergabeverfahren auszuschließen.
Der Bieter hat sich mit dieser Angebotsstrategie nicht auf ein konkretes Produkt festgelegt. Damit weiß der Auftraggeber nicht, was er bei Zuschlag bekommt: Das Angebot ist deshalb mit Wettbewerbsangeboten nicht vergleichbar.
Der Gleichwertigkeitsnachweis in Vergabeverfahren ist ein Quell (n)immerwährender Freude. Die Entscheidung der Vergabekammer des Bundes zeigt erneut die Schwierigkeiten auf: Der Auftraggeber muss verlangen, dass die Bieter bereits mit ihrem Angebot den Nachweis führen, dass ihr angebotenes Produkt die nach dem Leistungsverzeichnis geforderte Beschaffenheit aufweist (EuGH, Urteil vom 12.07.2018 - Rs. C-14/17). Diesen Gleichwertigkeitsnachweis müssen die Bieter mit Angebotsabgabe unbedingt liefern.
Oder anders: Nikolaus und Weihnachtsmann haben beide eine rote Mütze. Man sollte aber schon genau wissen, welcher Tag ist, um beurteilen zu können wie „groß“ die Geschenke ausfallen sollten.