Eduard Wagner
Rechtsanwalt
Fachanwalt für
Bau- und Architektenrecht
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Vorsicht bei Sonderwünschen des Bauherrn.
Der Streitfall: Ein Hotelbetreiber beauftragt einen Bauunternehmer mit der Montage von Rauchschutztüren und stellt den Kontakt zum Hersteller des favorisierten Produkts her. Der Unternehmer baut die empfohlenen Rauchschutztüren ein. Später reißen die Türschließer aus den Türblättern.
Hilft das Argument „Das Türmodell wollte doch der Bauherr“?
Nein. Das OLG Frankfurt am Main sieht schon keine verbindliche Anordnung: Der Bauherr habe das Modell nur vorgeschlagen, nicht vorgeschrieben. Vor allem schuldet der Unternehmer ein funktionstaugliches Werk, und zwar unabhängig davon, ob er den Mangel verschuldet hat. Das OLG spricht dem Bauherrn deshalb einen Vorschuss zur Mängelbeseitigung zu. Und wenn der Bauherr ein bestimmtes Modell tatsächlich anordnet? Auch dann darf der Unternehmer nicht einfach die Augen schließen: Wenn Risiken erkennbar sind, muss er seine Bedenken anzeigen, wenn er sich entlasten will.
Die Botschaft: „Das wollte der Bauherr so“ ersetzt weder den geschuldeten Erfolg noch die Bedenkenanzeige.