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ThieleGabriele Thiele
Rechtsanwältin
Fachanwältin für Familienrecht
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Der große Irrtum im Zugewinn: Schenkungen und Erbschaften fallen nicht in den Zugewinnausgleich

Familienrecht - 12.05.2021

Daran ist grundsätzlich richtig, dass Schenkungen und Erbschaften in das Anfangsvermögen eines jeden Ehegatten gehören und dieses Anfangsvermögen bei Ermittlung des Zugewinns eines jeden Partners von dessen Endvermögen abgezogen wird.

Dabei fällt in das Anfangsvermögen nicht nur das, was bei Eingehung der Ehe vorhanden war, sondern auch das, was während der Ehe durch Schenkung oder Erbschaft hinzugekommen ist. Beispielsweise bei Immobilien kann sich dann aber die Situation ergeben, dass die geerbte Immobilie zum Zeitpunkt des Erbfalls sehr viel weniger wert war als bei Zustellung des Scheidungsantrags. Das ist der maßgebliche Stichtag für die Berechnung des Endvermögens.

Diese Wertsteigerung wirkt sich dann durchaus im Zugewinn aus. 

Umgekehrt gibt es Fälle, in denen während der Ehe geerbtes Vermögen bei Beendigung nicht mehr vorhanden ist. Den anderen Ehegatten dann vorab mit dieser ursprünglichen – jetzt aber nicht mehr vorhandenen – Summe pauschal „auszuzahlen“, bietet sich ohne Blick auf die Gesamtschau der im Übrigen vorhandenen Vermögenswerte in keinem Fall an.

Diese vereinfachte Vorgehensweise verursacht nicht selten Fehler im fünf- oder mehrstelligen Bereich.