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BallaschChristian Ballasch
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Verkehrsrecht
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Der Umgang mit dem Versicherer nach Fahrzeugdiebstahl

Autorecht - 04.07.2023

Ein Fahrzeugdiebstahl ist schon unerfreulich genug. Damit die Auseinandersetzung hiernach mit dem Versicherer nicht ebenso unerfreulich wird, geben wir Ihnen hierzu einige Hinweise:

1.

Der Versicherte muss „das äußere Bild eines Diebstahls“ darlegen und beweisen. Typisch für einen Diebstahl ist, dass es hierfür regelmäßig keine Zeugen gibt. Hierauf wird der Täter achten. Daher ist es ausreichend, wenn der Versicherte Tatsachen darlegt, die mit „hinreichender Wahrscheinlichkeit“ auf einen Diebstahl schließen lassen. Damit solche Tatsachen aktenkundig werden, sollte der Betroffene jedenfalls Strafanzeige wegen Diebstahls stellen.

Gelingt es dem Versicherten darzulegen, dass mit „hinreichender Wahrscheinlichkeit“ ein Diebstahl gegeben ist, muss der Versicherer leisten.

Dabei ist wegen der Angaben des Versicherten grundsätzlich von dessen Redlichkeit auszugehen.

2.

Sofern der Versicherer nicht leisten will, muss dieser konkrete Tatsachen beweisen, die an der Redlichkeit des Versicherten zweifeln lassen.

Solche Zweifel können beispielsweise dadurch begründet werden, dass der Versicherte im Laufe des Verfahrens widersprüchliche Angaben zum Tatgeschehen macht. Gleiches gilt, wenn der Versicherte falsche Angaben zum Fahrzeug macht, die Einfluss auf den Wert des Fahrzeugs haben z.B.

-       eine bessere Ausstattung angibt, als das Fahrzeug tatsächlich hatte,
-       eine niedrigere Laufleistung angibt, als das Fahrzeug tatsächlich hatte,
-       das Fahrzeug als unfallfrei beschreibt, wenn es tatsächlich Unfälle hatte.

Ebenso können solche Zweifel begründet sein, wenn der Versicherte zuvor durch einschlägige strafbare Handlungen oder wiederholt wegen vergleichbarer Versicherungsfälle aufgefallen ist.

Fazit: Für den Versicherten gelten vergleichsweise niederschwellige Maßstäbe bei der Darstellung eines Diebstahlsgeschehens. Macht der Versicherte jedoch nachweislich falsche Angaben oder ist dieser zuvor bereits „einschlägig aufgefallen“, muss der Versicherer nicht leisten.