Christian Ballasch
Rechtsanwalt
Fachanwalt für
Verkehrsrecht
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Wer einen Unfall hat, muss der regulierungspflichtigen Versicherung mitteilen, wie hoch sein Schaden ist. Es empfiehlt sich hierzu, ein Gutachten eines unabhängigen Sachverständigen einzuholen. Ein Kostenvoranschlag ist oftmals nicht ausreichend, weil dort immer nur die Reparaturkosten ermittelt werden. Hat das Fahrzeug aber einen sog. „wirtschaftlichen Totalschaden“, darf der Geschädigte oftmals gar nicht mehr reparieren.
Gerade jüngere Fahrzeuge haben nach einem Unfall den Makel des „Unfallfahrzeugs“. Diesen Makel kann der Geschädigte als „Wertminderung“ vom Versicherer ausgeglichen verlangen. Die Höhe der Wertminderung ermittelt der Sachverständige. Ein Kostenvoranschlag enthält hierzu keine Feststellungen.
Ein Gutachten dokumentiert die Höhe und den Umfang eines Schadens. Hat der Geschädigte vor Reparatur des Schadens einen weiteren Unfall, lassen sich die Schäden so klar abgrenzen. Verkauft der Geschädigte das Fahrzeug nach einem Unfall, kann er das Gutachten dem Käufer übergeben und schließt so sicher aus, dass er von dem Käufer wegen des Unfallschadens in Anspruch genommen wird.
Die Kosten für die Erstellung eines Gutachtens kann der Geschädigte vom Versicherer ersetzt verlangen.
Der Geschädigte muss vor der Beauftragung eines Sachverständigen nicht die Preise verschiedener Sachverständiger vergleichen, sondern kann den Sachverständigen seines Vertrauens beauftragen (so z.B. AG Aschaffenburg mit Urteil vom 07.06.2016).