Sebastian Klie
Rechtsanwalt
Fachanwalt für
Bau- und Architektenrecht
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Das OLG Köln (Beschluss vom 27.01.2014 - 11 U 217/12; BGH, Beschluss vom 18.01.2017 - VII ZR 30/14 - Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen) hat entschieden, dass allein der vertragswidrige Bezug von Baumaterialien nicht „automatisch“ zur Mangelhaftigkeit der Werkleistung führt.
Die Parteien hatten vertraglich einen bestimmten Lieferanten festgelegt. Der Auftragnehmer hielt sich nicht an diese Vereinbarung und bezog das Baumaterial von einem anderen Lieferanten.
Trotz dieser Vertragsverletzung verneinte das OLG Köln den deswegen gerügten Mangel und entschied, dass das Werk die vereinbarte Beschaffenheit aufweise.
Ohne anderslautende Vereinbarung liegt die Entscheidung, „wie“ ein Werk hergestellt werden soll, allein beim Auftragnehmer. Auftraggeber können in vergleichbaren Konstellationen dennoch wegen des Verstoßes gegen die vertraglichen Vereinbarungen Schadensersatz verlangen. Voraussetzung ist, dass den Auftraggebern durch den vertragswidrigen Bezug des Baumaterials Mehrkosten entstanden sind.