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Der Widerruf von Bauverträgen: Ein stumpf gewordenes Schwert?

Baurecht - 02.06.2026

Der Widerruf von Bauverträgen ist ein messerscharfes Werkzeug des Verbrauchers. Widerruft ein Verbraucher einen per Fernkommunikationsmittel oder außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Vertrag, hat der Unternehmer den gezahlten Werklohn in voller Höhe zurückzuerstatten. Da der Verbraucher beim Bauvertrag jedoch Bauleistungen erhält, die er physisch nicht zurückgeben kann, geht der Unternehmer im Gegenzug leer aus. Einen Wertersatzanspruch oder ähnliches gibt es in der Regel nicht. Die besondere Tücke für den Unternehmer: Fehlt eine ordnungsgemäße Belehrung über das Widerrufsrecht (was in der Praxis durchaus vorkommt), verlängert sich die Widerrufsfrist auf 12 Monate und 14 Tage, sodass der Verbraucher auch noch nach vollständiger Leistungserbringung durch den Unternehmer den Widerruf erklären kann.

Einige Unternehmer verteidigten sich in solchen Fällen mit dem Einwand, ein Widerruf nach Leistungserbringung sei rechtsmissbräuchlich. Ohne Erfolg. Der Bundesgerichtshof vertrat die verbraucherfreundliche Auffassung, ein Widerruf könne nur dann (ausnahmsweise) wegen Rechtsmissbräuchlichkeit unwirksam sein, wenn der Verbraucher den Widerruf arglistig oder schikanös zum Nachteil des Unternehmers nutze. Der Nachweis eines solchen planvollen Handelns mit Schädigungsabsicht war in der Regel nicht möglich.

Der Europäische Gerichtshof geht in einer aktuellen Entscheidung (Urteil vom 05.03.2026 ¬ Rs. C-564/24) einen Schritt auf Unternehmer zu: Ein Widerruf sei dann rechtsmissbräuchlich, wenn der Verbraucher den Zeitpunkt des Widerrufs absichtlich wähle, um den vollen Nutzen aus der vollständig erbrachten Leistung ziehen zu können, ohne hierfür als Gegenleistung irgendeine Vergütung zu schulden. Schikanöses oder arglistiges Verhalten des Verbrauchers setzt der Europäische Gerichtshof nicht voraus.

Für die Praxis gilt: Auch wenn der Europäische Gerichtshof die Rechte von Unternehmern stärkt, bleibt der Missbrauchseinwand eine Ausnahme. Der Unternehmer muss diese Ausnahme substantiiert darlegen und beweisen. Unternehmer sollten deshalb weiterhin darauf achten, Verbraucher ordnungsgemäß bei Vertragsschluss über ihr Widerrufsrecht aufzuklären und das Risiko des Verbraucherwiderrufs zeitlich auf 14 Tage zu beschränken.