Gabriele Thiele
Rechtsanwältin
Fachanwältin für
Familienrecht
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Das Oberlandesgericht Zweibrücken hat in einer kürzlich veröffentlichten Entscheidung (Beschl. v. 14.02.2001 - 6 WF 117/00) klargestellt, dass Detektivkosten im Unterhaltsprozess grundsätzlich zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendige Aufwendungen sein können. Dies gilt dann, wenn der Unterhaltsberechtigte/Unterhaltsverpflichtete Arbeitseinkommen verschweigt, ein Detektiv seine Arbeitsstätte ermittelt und die von ihm getroffenen Feststellungen die prozessuale Stellung des Unterhaltspflichtigen oder Unterhaltsberechtigten vorteilhaft verändert haben. Der
Prozessgegner im Unterhaltsprozess hat also diese Kosten zu erstatten, sofern die Tätigkeit des Detektivs erfolgreich war.