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Die Beauftragung des Architekten und Ingenieurs - eine All-inclusive-Leistung auch in rechtlicher Hinsicht!?

Baurecht - 09.04.2024

Vorweg: Rechtsberatung durch Architekten und Ingenieure war und ist verboten. Dies steht nicht erst seit dem Grundsatzurteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 09.11.2023 - VII ZR 190/22 fest.

In dieser Entscheidung hatte der BGH darüber zu urteilen, ob eine vom Architekt entworfene und später verwendete Skontoklausel einen Verstoß gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz darstellt. Die vom Architekten entworfene Skontoklausel ist keine erlaubte, berufsbildtypische Nebenleistung des Architekten/Planers. Eine dahingehende Auslegung des jeweiligen Leistungsbildes der HOAI ist unzulässig. Es liegt unerlaubte Rechtsberatung vor.

Dies gilt im Übrigen nicht nur für die Vertragsgestaltung, sondern auch für die rechtliche Überprüfung von Nachträgen. Der Architekt schuldet lediglich die bautechnische und baubetrieblich-kalkulatorische Prüfung. Nicht geschuldet ist die Beantwortung der Frage nach der Berechtigung zur Nachtragsstellung durch das bauausführende Unternehmen, vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 02.03.2023 - 21 U 69/21.

Architekten und Ingenieure sollten grundsätzlich folgendes bei auftauchenden Rechtsfragen beachten - dies galt im Übrigen schon vor der Grundsatzentscheidung des BGH:

  • Werden Grundleistungen als Leistungspflicht vereinbart, umfassen diese keine (gar keine!) Rechtsberatungspflichten! Der Architekt/Ingenieur schuldet weder baubetriebliches noch rechtliches Spezialwissen.
  • Der Architekt oder Ingenieur ist im Falle eines situativen Erfordernisses zur rechtlichen Beratung gut beraten, den Auftraggeber auf den Sonderfachmann Recht zu verweisen, also den auf Bau-und Architektenrecht spezialisierten Rechtsanwalt.

Die obergerichtliche Rechtsprechung verdeutlicht: Weder darf, noch muss der Architekt / Ingenieur rechtlich beraten.

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