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KutzKarin Kutz
Steuerberaterin und Wirtschaftsmediatorin
Fachberaterin für Internationales Steuerrecht
Fachberaterin für Unternehmensnachfolge (DStV e.V.)
Fachberaterin für Gemeinnützigkeit (IFU GmbH)
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Die Erbschaftsteuerreform in der Praxis: Ungeahnte Hürde für alle - der 90 % Test!

Steuerberatung - 02.05.2018

Für Unternehmen, die im Rahmen einer vorweggenommenen Erbfolge bislang von umfangreichen steuerlichen Verschonungen profitieren konnten kann es ein böses Erwachen geben. Denn die auf den ersten Blick unscheinbare, neue 90 % Grenze für schädliches Verwaltungsvermögen hat es in sich!

Im Fokus der neuen Regelung steht das Verwaltungsvermögen, zu dem unter anderem Vermietungsobjekte, Kunstgegenstände, Wertpapiere und ein Überbestand an Finanzmitteln zählen. Um Missbrauch zu verhindern, hat der Gesetzgeber eine neue Höchstgrenze eingeführt. Dadurch wird eine steuerliche Vergünstigung verwehrt, sobald das Verwaltungsvermögen 90 % des Unternehmenswertes erreicht. Zur Ermittlung dieser Quote ist das Verwaltungsvermögen „brutto“, d.h. vor der Verrechnung von Schulden und der Berücksichtigung des Freibetrages für Finanzmittel von 15 %, anzusetzen. Hierdurch können sich, insbesondere bei Unternehmen mit einem hohen Forderungsbestand, Verwaltungsvermögensquoten von mehr als 100 % ergeben. Die 90 %-Regelung gilt selbst dann, wenn die übrigen Verschonungsreglungen der neu gefassten §§ 13a, 13b des Erbschaftsteuergesetzes problemlos eingehalten werden können.

In unserem Praxisvortrag am 23.05.2018 informieren wir Sie über die Wirkungsweise der neuen Regelung und geben Ihnen erste Hinweise, wie Sie Ihr Unternehmen erfolgreich auf eine Übergabe vorbereiten.