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Die Frist zur Mangelbeseitigung muss angemessen sein!

Baurecht - 06.05.2020

Aber was heißt angemessen?

Jeder weiß: Der Auftraggeber muss dem Auftragnehmer den Mangel anzeigen und eine angemessene Frist zur Beseitigung des Mangels setzen. Erst nach Fristablauf kann er Mängelrechte geltend machen oder den Bauvertrag kündigen. 

Ob eine Frist angemessen ist, richtet sich nach dem konkreten Einzelfall. Maßgeblich ist, ob der Auftragnehmer den Mangel in der gesetzten Frist unter größten Anstrengungen beseitigen könnte. Berücksichtigung muss auch der zusätzliche Organisationsaufwand des Auftragnehmers für die Mangelbeseitigung (Abstellen von Mitarbeitern, Beschaffung von Material, Gerüsten o.ä.) finden. 

Auftraggeber, die eine Mangelbeseitigung nach Ablauf einer zu kurzen Frist nicht mehr zulassen und den Mangel verfrüht selbst beseitigen, laufen Gefahr, aus den Mängeln keine Rechte mehr herleiten zu können. 

Aber auch der Auftragnehmer sollte bei zu kurzen Fristen nicht untätig bleiben: Eine zu kurze Frist verlängert sich in eine angemessene Frist. Bleibt der Auftragnehmer untätig, so bleiben dem Auftraggeber seine Rechte erhalten.