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SchlüterTorben Schlüter MLE.
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Die Grenzen des datenschutzrechtlichen Auskunftsanspruchs

Datenschutz - 04.09.2023

Seit dem Inkrafttreten der Datenschutz-Grundverordnung haben Kunden und andere Betroffene die Möglichkeit, von Unternehmen Auskunft über ihre personenbezogenen Daten zu verlangen. Für Unternehmen ist es dabei von erheblicher Bedeutung, ob ein Auskunftsverlangen auch beantwortet werden muss, wenn es darauf abzielt, die Geltendmachung anderer Forderungen zu ermöglichen. Wo liegen also die Grenzen des Auskunftsanspruchs?

Zu dieser Frage hat sich jüngst das das Oberlandesgericht Brandenburg positioniert (Urteil vom 30.06.2023 – 11 U 155/22). Das Gericht musste über einen Fall entscheiden, in dem der Kläger Ansprüche aus einem Versicherungsverhältnis geltend machen wollte. Um seine Ansprüche überhaupt begründen zu können, hat er auf datenschutzrechtlicher Grundlage von seinem Versicherer Auskunft über seine Daten verlangt.

Das Oberlandesgericht hat in seiner Entscheidung darauf abgestellt, dass der Auskunftsanspruch aus der Datenschutz-Grundverordnung dem Anspruchsinhaber ermöglichen soll, die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten zu prüfen. Auskunftsverlangen zu anderen Zwecken müssen deshalb nicht beantwortet werden. Entsprechend hat das Oberlandesgericht die Klage auf Erteilung der Auskunft gegen den Versicherer abgewiesen.

Die Entscheidung aus Brandenburg steht für eine zunehmende Tendenz der Obergerichte, Auskunftsansprüche zu verneinen, wenn diese aus datenschutzfremden Gründen geltend gemacht werden. Die langfristige Entwicklung der Rechtsprechung ist jedoch offen. Eine Entscheidung durch den Europäischen Gerichtshof steht noch aus.

Sie sehen sich mit Auskunftsansprüchen von Kunden oder anderen Betroffenen konfrontiert? Sprechen Sie uns an. Wir unterstützen Sie gerne.