Christian Ballasch
Rechtsanwalt
Fachanwalt für
Verkehrsrecht
Telefon: +49 (0) 531 28 20-552
Telefax: +49 (0) 531 28 20-555
ballaschappelhagen.de
Der Geschädigte eines Unfalls kann bei der Haftpflichtversicherung des Unfallgegners die Nettoreparaturkosten geltend machen. Er muss keine Rechnung über die Reparatur vorlegen und kann eine Reparatur in Eigenregie durchführen.
Problematisch kann es für den Geschädigten werden, wenn er mit demselben Fahrzeug einen zweiten Unfall hat. Die Versicherer speichern Regulierungsleistungen zentral in einer Datenbank.
Die Versicherer verweigern in diesem Fall eine Zahlung mit der Begründung, dass der Geschädigte nicht nachweisen kann, dass er den ersten Schaden (ausreichend) repariert hat. Fotos reichen zum Nachweis einer ordnungsgemäßen Reparatur regelmäßig nicht aus. Es besteht das Risiko, dass der Geschädigte den zweiten Unfallschaden nicht ersetzt erhält.
Der Geschädigte kann dagegen Vorsorge treffen: Er kann sich von einem Sachverständigen schriftlich bestätigen lassen, dass die Reparatur ordnungsgemäß durchgeführt worden ist. Für eine solche Bestätigung entstehen überschaubare Kosten. Der Bundesgerichtshof hat hierzu allerdings entschieden, dass diese Kosten im Regelfall nicht der unfallgegnerischen Versicherung in Rechnung gestellt werden können (BGH, Urteil vom 24.01.2017- VI ZR 146/16).
Dem Geschädigten ist dennoch zu empfehlen, eine aussagekräftige Reparaturbestätigung einzuholen, wenn keine Reparaturrechnung vorgelegt werden kann. Das Risiko, bei einem zweiten Unfall „leer“ auszugehen, wird minimiert.